27.2.2024 - Vanessa Roth

Steuerbasics für Existenzgründer:innen

Gründungswissen
Steuerbasics für Existenzgründer:innen - Ein Überblick. © Nataliya Vaitkevich, Pexels

Steuer-Know-how gehört zum Standard-Repertoire eines Existenzgründenden. Doch woher weiß man eigentlich, welche Steuerart das eigene Unternehmen betrifft? Das erfahrt ihr hier.

Existenzgründende stehen vor allem zu Beginn der Gründung vor verschiedenen Herausforderungen. Eine davon ist die Besteuerung und der Umgang mit Besteuerungsabläufen. Denn oftmals ist Gründer:innen gar nicht bewusst, welche Steuerart auf ihr Unternehmen zutrifft und wie es sich mit der Anmeldung dafür verhält.

In unserem Workshop hat Steuerberater René Borgwaldt das kleine Steuer-Einmaleins vorgestellt und sich euren Fragen gestellt. Workshop verpasst? Macht nichts. Wir fassen euch die wichtigsten Aspekte zusammen.

René Borgwaldt, Referent und Experte zum Thema Steuern für Existenzgründer:innen

Die Rechtsform

Bevor die Gründung stattfinden kann, sollten Gründende die Auswahl der Rechtsform für ihr Unternehmen treffen. Denn die Rechtsform kann den Geschäftsbeginn tangieren. Daher sollte ausreichend Zeit zwischen Auswahl der Rechtsform und Beginn des Geschäfts eingeplant werden.

Es gibt verschiedene Rechtformen, die wie folgt unterteilt werden können:

  • Einzelunternehmen und Freiberufler:innen
  • Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft wie beispielsweise GmbH & Co. KG, GbR, KG und OHG.
  • Körperschaften wie beispielsweise. GmbH, UG, AG, KGaA und e. G.

In unserem Artikel haben wir euch bereits vor einiger Zeit die für Gründer:innen relevanten Rechtsformen vorgestellt.

Jede Rechtsform bringt ihre Vor- und Nachteile mit sich. Die Entscheidung für eine Rechtsform wird unter rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekten getroffen:

Übersicht, Workshop bei René Borgwaldt für das Starthaus Bremen und Bremerhaven.

Exkurs: Abgrenzung – Selbstständig, Freiberuflich und Gewerbetreibend

Die Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG meint zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit des Aufsichtsrates. Auch Gewinne aus Veräußerungen von Vermögen oder Anteilen fallen unter diesen Begriff.

Zur Freiberuflichkeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG gehört die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, also die sogenannten Katalogberufe und ähnliche Berufe (z.B. Arzt, Architekt usw.)

Gewerbetreibende beziehen hingegen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Gemeint sind alle Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dabei ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständig, nachhaltige Betätigung mit der Absicht Gewinn zu erzielen.

Steuerliche Erfassung und Anmeldung

Je nach Rechtsform müssen Existenzgründende nun verschiedene Prozesse zur Anmeldung ihrer Tätigkeit anstoßen:

  • Finanzamt kontaktieren beziehungsweise die steuerliche Erfassung über Elster beantragen
  • Gewerbeanmeldung
  • Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit
  • Berufsgenossenschaften
  • Verbände und Kammern.

Die steuerliche Erfassung muss spätestens einen Monat nach Betriebseröffnung erfolgen und ist notwendig, um eine Steuernummer zugeteilt zu bekommen. Der Versand der Steuernummer kann unter Umständen sechs bis acht Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Diese ist jedoch wichtig, da sie rein formal auf jede Ausgangsrechnung gehört. Existenzgründende geben bei der steuerlichen Erfassung auch die Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz) an und ob sie unter die Kleinunternehmerregelung (weitere Informationen unter Punkt 5) fallen. Das Finanzamt legt bei der steuerlichen Erfassung dann die Festsetzung von Steuervorauszahlungen fest.

Gewinnermittlung

Wie oben beschrieben gibt es zwei Möglichkeiten den Gewinn zu ermitteln: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die Bilanzierung, also die doppelte Buchführung. Je nach Rechtsform ist die Gewinnermittlung vorgeschrieben. Sie dient dem eigenen Überblick über die Vermögens- und/oder Ertragslage und ist damit die Grundlage für betriebswirtschaftliche Auswertungen. Außerdem Ist die Gewinnermittlung die Grundlage für die Bemessung der Ertragsteuern.

Die wichtigsten Steuerarten

  1. Umsatzsteuer
    Der Umsatzsteuer unterliegen Unternehmer:innen im Sinne des § 2 UStG: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“
    Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme den ersten Vorbereitungshandlungen  und umfasst  Lieferungen wie zum Beispiel Warenverkäufe, Dienstleistungen, Entnahmen oder Verwendung von Gegenständen für nicht unternehmerische Zwecke. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent und der ermäßigte 7 Prozent.

  2. Körperschaftssteuer
    Die Körperschaftssteuer ist für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen relevant. Dazu gehören beispielsweise Kapitalgesellschaften.Die Besteuerung des Gewinns erfolgt auf Ebene der Gesellschaft, die Ausschüttungen an die Gesellschafter:innen werden gesondert der Einkommensteuer unterworfen. Die Körperschaftssteuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben.

  3. Gewerbesteuer
    Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuer. Auch unterliegen Kapitalgesellschaften wegen der Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist nur dann relevant, wenn Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Freibetrag bezogen auf den Gewinn in Höhe von aktuell 24.500 Euro übersteigen. Die Höhe des jeweiligen Steuersatzes ist abhängig vom Ort, in dem sich die Betriebsstätte befindet.. Die Gewerbesteuer wird (anteilig) auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Gewerbesteuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben.

  4. Einkommensteuer
    Der Einkommenssteuer unterliegen u.a.:
    - Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Steuerpflicht)
    - Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland jedoch mit inländischen Einkünfte

    Der Einkommenssteuer unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sämtliche erzielte Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip.
    Eine Einkommenssteuererklärung muss u.a. bei Vorliegen folgender Voraussetzungen abgegeben werden: 
    - Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung  sowie sonstigen Einkünften
    - Erzielung von Progressionseinkünften (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld)
    - Steuerklassenkombination 3 und 5 bei Ehegatten

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung stellt eine Vereinfachung für kleine Unternehmer:innen dar, die eine weitgehende Behandlung der Kleinunternehmer:innen wie Nicht-Unternehmer:innen ermöglicht. Aus diesem Grund müssen Unternehmende auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben und können im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen. Der Umsatz darf dabei nicht 22.000 Euro im vorangegangenen und der voraussichtliche Umsatz 50.000 Euro im laufenden Jahr überschreiten.

Do’s and Don´ts

  • Macht euch Gedanken bei der Wahl der Rechtsform und nehmt unterstützende Beratungen in Anspruch. Das Finanzamt darf euch nur bedingt Auskünfte erteilen.
  • Plant den Zeitpunkt der Gründung gut voraus.
  • Setzt, sofern notwendig, eher höhere Steuervorauszahlungen an, als zu niedrige. So erwarten euch keine bösen Überraschungen.
  • Beachtet die Fristen im Zusammenhang mit steuerlichen Deklarationspflichten.
  • Lasst euch bei euren Verträgen hinsichtlich eures Unternehmens beraten und vermeidet so Fehler zum Beispiel bei der Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter:innen.
  • Beachtet die Regeln für die Lohnsteuer und Sozialversicherungen.

Dieser Beitrag bietet euch nur einen kurzen Einblick in die Steuerbasics für Gründerinnen und Gründer sowie junge Unternehmen. Er hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nach den aktuellen Maßgaben erstellt worden. Prüft im Gründungsprozess die notwendigen Aspekte und nehmt die Unterstützung durch Expert:innen an.

An einer Gründung interessiert? Schreiben Sie uns gern eine Mail an info@starthaus-bremen.de oder rufen Sie uns unter +49 (0)421 9600 372 an, wenn Sie Fragen zu Ihrer Gründung(sidee) haben. Wir haben die Antworten.

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